Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Avenir Loup Lynx Jura“ nicht gewinnorientiert geregelt durch die vorliegenden Statuten und die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verein hat folgende Ziele:
- Erhaltung und Schutz der Großraubtiere im Juramassiv
- Die Sensibilisierung der Bevölkerung über das Zusammenleben mit den Großraubtieren im Juramassiv
Art. 3
Der Sitz des Vereins ist in Arzier-Le-Muids, Kanton Waadt.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind :
- Die Generalversammlung
- Der Ausschuss
- Das Rechnungsprüfungsorgan
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder außerordentlichen Beiträgen seiner Mitglieder, aus Spenden, Schenkungen oder Vermächtnissen und aus den Erträgen der Aktivitäten des Vereins.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Ihre Verbindlichkeiten werden durch ihr Vermögen unter Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung ihrer Mitglieder garantiert.
Mitglieder
Art. 6
Mitglieder können alle Personen oder Organisationen sein, die an der Verwirklichung der in Art. 2.
Art. 7
Der Verein besteht aus :
- Aktive Mitglieder
- Passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Art. 8
Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand nimmt neue Mitglieder auf und informiert die Generalversammlung darüber. Um aktives Mitglied zu werden, muss man von einem anderen aktiven Mitglied geworben werden.
Art. 9
Alle aktiven Mitglieder sind bei der Generalversammlung stimmberechtigt. Aktive Mitglieder haben die Möglichkeit, sich in den vom Vorstand beauftragten Kommissionen zu engagieren. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Art. 10
Die Mitgliedschaft geht verloren:
- a) durch Rücktritt. In jedem Fall bleibt der Beitrag für das Jahr fällig.
- b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied der Vereinigung und ihrem Ansehen, ihrem Ruf und ihren Interessen Schaden zufügt. Die wiederholte Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge führt ebenfalls zum Ausschluss.
Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Die betroffene Person kann gegen diese Entscheidung bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.
Generalversammlung
Art. 11
Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. Sie umfasst alle Mitglieder derselben.
Art. 12
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse, sie :
- verabschiedet die Tagesordnung der Versammlung und genehmigt das Protokoll der letzten Versammlung
- ernennt die Mitglieder des Ausschusses und bestimmt eine Rechnungsprüfungsstelle
- nimmt die Berichte und den Jahresabschluss zur Kenntnis und stimmt über deren Annahme ab
- Verabschiedet und ändert die Satzung
- Hört und bearbeitet Ausschlussbeschwerden
- legt die Höhe des Jahresbeitrags der Mitglieder fest
- nimmt Stellung zu den anderen auf der Tagesordnung stehenden Projekten
Die Generalversammlung kann jeden Gegenstand, den sie nicht einem anderen Organ übertragen hat, beschlagnahmen oder beschlagnahmt werden.
Art. 13
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einberufung des Vorstands zusammen.
Der Vorstand kann außerordentliche Generalversammlungen einberufen, so oft es nötig ist. Die außerordentliche Generalversammlung tritt auch auf Antrag von mindestens einem Fünftel der aktiven Mitglieder des Vereins zusammen.
Art. 14
Die Versammlungen werden mindestens 14 Kalendertage im Voraus vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail und enthält die Tagesordnung der Versammlung.
Art. 15
Der Vorstand ist verpflichtet, jeden Antrag eines Mitglieds, der innerhalb von zehn Tagen nach der Einberufung per Post oder E-Mail eingereicht wird, auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung zu setzen.
Art. 16
Die Versammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Vereins oder von einem anderen vom Vorstand vorgeschlagenen Mitglied geleitet.
Die Sekretärin oder der Sekretär der Vereinigung oder ein anderes Mitglied des Vorstands führt das Protokoll der Versammlung; sie oder er unterzeichnet es zusammen mit der Person, die die Versammlung geleitet hat.
Art. 17
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, ohne Berücksichtigung von Enthaltungen und eventuellen ungültigen Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Art. 18
Abstimmungen werden durch Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern werden sie in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abwesende Mitglieder haben die Möglichkeit, einem Mitglied der Vereinigung eine Vollmacht zu erteilen. Das vertretende Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Vollmachten erhalten.
Ausschuss
Art. 19
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus und setzt sie um. Er leitet die Vereinigung und ergreift alle Maßnahmen, die für die Erreichung des gesetzten Ziels nützlich sind. Der Vorstand entscheidet über alle Punkte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 20
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung für zwei Jahre ernannt werden und wiedergewählt werden können
Art. 21
Im Falle einer Vakanz während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung durch Kooptation der aktiven Mitglieder ergänzen.
Art. 22
Die Mitglieder des Vereinsvorstands arbeiten ehrenamtlich, vorbehaltlich der Rückerstattung ihrer effektiven Spesen gemäss internem Reglement des Vereins.
Art. 23
Der Verein wird rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 24
Das Komitee zu Lasten :
- Nützliche Maßnahmen zu ergreifen, um die angestrebten Ziele zu erreichen.
- Einberufung der ordentlichen und/oder außerordentlichen Generalversammlung
- Entscheidungen über die Aufnahme und den eventuellen Ausschluss eines Mitglieds zu treffen
- Die Umsetzung der Satzung, die Erstellung von Reglementen und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- die Bücher des Vereins zu führen
Art. 25
Der Vorstand stellt die angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins ein (entlässt sie). Er kann jeder Person der Vereinigung außerhalb der aktiven Mitglieder oder außerhalb der Vereinigung ein zeitlich begrenztes Mandat erteilen.
Kontrollorgan
Art. 26
Die Rechnungsprüfungsstelle prüft die Finanzgebarung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Er wird von der Generalversammlung außerhalb der Vorstandsmitglieder ernannt.
Auflösung
Art. 27
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen. Sie muss in der Einladung zu dieser Versammlung erwähnt werden. Ein allfälliges Restvermögen wird einer schweizerischen Institution übergeben, die aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks oder ihres öffentlichen Dienstes, der ähnliche Ziele verfolgt, steuerbefreit ist.
Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 18. Februar 2022 in Begnins angenommen.